Die Kinderbetreuung hat in Österreich eine lange Tradition und wird auch dementsprechend sozial abgesichert und unterstützt. Um dieser Aufgabe in aller notwendigen Ruhe und im entsprechenden Ausmaß nachkommen zu können, wurde in Österreich einerseits der Mutterschutz, andererseits aber natürlich auch die Karenz oder Elternkarenz ins Leben gerufen.

Da in der Karenzzeit kein Beruf in vollem Umfang ausgeübt werden kann, bietet der Staat Österreich einen finanziellen Ausgleich in Form von Kinderbetreuungsgeld an. Hinzu kommt die obligatorische Familienbeihilfe.

Obwohl die Karenzzeiten beiden Elternteilen gleichermaßen zustehen, werden diese eher einseitig wahrgenommen. Überwiegend kümmern sich Frauen um ihre Sprösslinge, während deren Väter weiterhin ihrem Job nachgehen. Meist ist dies über finanzielle Interessen leicht zu begründen, allerdings sind auch tief verwurzelte Ideologien und Ansichten bezüglich des klassischen Familienbildes (Rolle Mutter und Vater im Familiengefüge) hierfür ausschlaggebend. Allerdings scheinen diese durchaus konservativen Familienbilder nach und nach aufgebrochen zu werden, da auch vermehrt Väter die Kinderbetreuung, die Karenzzeiten wahrnehmen wollen.

Dieser Trend ist für uns Grund genug die Väterkarenz / Elternkarenz, sowie die Väterfrühkarenz etwas genauer zu beleuchten und unter Umständen auch den einen oder anderen unschlüssigen Vater (und werdenden Vater) von dieser verantwortungsvollen und beseelenden Aufgabe zu überzeugen!

Väterkarenz – Mütterkarenz – Elternkarenz

Im Grunde genommen ist der Begriff Väterkarenz ein wenig irreführend, da explizit auch nicht im Umkehrschluss von der Mütterkarenz gesprochen wird. Dass die Mutter zuhause bei ihrem Säugling und Kind bleibt und dieses betreut, ist in Österreich ein zur Gewohnheit gewordener Standard – aus diesem Grund wird meist auch nicht mehr zwischen den Begriffen Karenz und Mütterkarenz unterschieden, sondern diese werden in ihrer Bedeutung gleichgesetzt.

Ganz allgemein haben in Österreich natürlich beide Elternteile ein Anrecht auf Karenz, sodass in diesem Zusammenhang der Begriff Elternkarenz angebracht ist und auch verwendet wird. Mutter und Vater können im Wechsel die gesetzlich geregelte Karenzzeit nützen und untereinander aufteilen, ein Wechsel der Betreuungszeiten ist insgesamt zweimal möglich. Somit ergeben sich hieraus maximal drei Betreuungsblöcke.

Achtung: Ab und an kann auch ein weiterer Wechsel stattfinden, etwa bei Sonderfällen wie Erkrankungen oder Unfällen (Verhinderungskarenz)!

Wer hat Anspruch auf Väterkarenz

Um als Mann, als werdender Vater die Karenzzeit in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Nachweise erbracht werden:

  • Gemeinsamer Haushalt und Hauptwohnsitz mit dem Kind
  • Mutter nimmt nicht gleichzeitig die Karenz in Anspruch (Ausnahme erster Wechsel der Karenzzeit für einen Monat)
  • Nicht parallel zur Elternteilzeit der Mutter möglich
  • Unterlagen die belegen, dass es sich um den Adoptiv- oder Pflegevater handelt

Des Weiteren ist der Karenzanspruch den folgenden Personengruppen (hinsichtlich ihrer Beschäftigung), vorenthalten:

  • Arbeitnehmer
  • Heimarbeiter
  • Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder
  • Lehrlinge

Achtung: Freie Dienstnehmer haben keinen Anspruch auf Karenz! Auch für Selbstständige und Unternehmer gelten andere Regelungen!

Dauer und Beginn der Karenzzeit

Die gesetzlich zugesicherte Karenzzeit beträgt in Österreich knapp zwei Jahre. Diese beginnt mit dem Auslaufen der Schutzzeit (meist acht Wochen nach der Geburt) und endet mit dem zweiten Geburtstag des jeweiligen Kindes. Allerdings handelt es sich hierbei nur um eine Art zeitlichen Rahmen, denn die Karenzzeit kann natürlich auch kürzer gewählt werden.

Meist läuft die Karenzzeit zusammen mit dem gewählten Kinderbetreuungsgeldmodell aus. Das bedeutet, dass Eltern sich in der Regel auf eine bestimmte Zeitspanne festlegen, in der Sie Kinderbetreuungsgeld beziehen möchten und somit die Karenzzeit über denselben Zeitrahmen hinweg beantragen.

Wichtig: Die gesetzlich vereinbarte Karenzzeit von zwei Jahren kann auch überschritten werden, gleich wie das Kinderbetreuungsgeld bis zu drei Jahre lang bezogen werden kann. Allerdings muss hierbei eine Übereinkunft mit dem jeweiligen Dienstgeber / der jeweiligen Dienstgeberin getroffen werden, im Idealfall mit einer schriftlichen Zusage, dass ein Kündigungs- und Entlassungsschutz weiterhin besteht!

Meldefristen für Väter

Damit Sie auch als Vater die Elternkarenz oder Väterkarenz wahrnehmen können, müssen Sie gewisse Meldefristen beachten. Diese sind sehr wichtig, da ansonsten Ihr Anspruch auf Karenz verfällt. Für Väter gelten insbesondere folgende Meldefristen, die sich nach dem Eintrittszeitpunkt in die Väterkarenz richten:

  • Beginn der Karenz nach Ablauf der Schutzfrist der Mutter: Bekanntgabe der Karenz bis spätestens 8 Wochen nach der Geburt des Kindes.
  • Vater löst die Mutter ab – Wechsel: Frühestens vier Monate vor Beginn der Karenz, spätestens drei Monate vor dem Karenzwechsel.
  • Frist für eine Karenzverlängerung: Ebenfalls spätestens drei Monate vor Ablauf der derzeit vereinbarten Karenz. Sollte die Karenzzeit kürzer sein als drei Monate, läuft die Frist zwei Monate vor Karenzzeitende aus.

Tipp: Die Arbeiterkammer empfiehlt, auch wenn es klare Rechtsgrundlagen zum Thema Karenz / Väterkarenz in Österreich gibt, die Meldungen einerseits schriftlich und in Form eines Einschreibens abzusenden und andererseits alle Vereinbarungen mit dem Dienstgeber / der Dienstgeberin schriftlich zu vereinbaren und zu dokumentieren!

Ablauf der Väterkarenz

Im Grunde genommen unterscheidet sich die Väterkarenz nicht von der Elternkarenz oder der Mütterkarenz. Somit können Sie als Vater einerseits im Wechsel mit Ihrer Frau / Partnerin die Karenzzeit in Anspruch nehmen, zu maximal drei Blöcken mit jeweils mindestens zwei Monaten Laufzeit, andererseits steht es Ihnen aber auch frei, die gesamte Karenzzeit allein zu konsumieren.

Sollten Sie sich für wechselnde Karenzzeiten entscheiden, stellt der erste Wechsel eine Sonderform dar. Hier können Sie wahlweise einen Monat lang zusammen mit der Mutter die Karenz und auch das Kinderbetreuungsgeld (Doppelbezug) in Anspruch nehmen. Dieser eine Monat wird am Ende von der Gesamtzeit abgezogen, sodass sich die Karenzzeit auf 23 anstelle von 24 Monaten verkürzt. Mit dieser Maßnahme soll der erste Wechsel, die große Umstellung für die gesamte Familie fließender und leichter gestaltet werden.

Wichtig ist in jedem Fall, dass Sie die jeweiligen Meldefristen nicht übersehen und sich auch mit den entsprechenden Konsequenzen (Versicherung, Anrechnungszeiten – siehe Beitrag Mutterschutz und Karenz) auseinandersetzen. Es gibt einige Berichte, dass speziell auch Männer / Väter am Arbeitsplatz diskriminiert werden, weil diese die Väterkarenz wahrnehmen möchten. Dazu zählen nicht nur Kündigungen, sondern natürlich auch verschlechternde Versetzungen.

Tipp: Wen Sie als Vater von einer Diskriminierung am Arbeitsplatz, resultierend aus einer Väterkarenz, betroffen sind, bietet die Gleichbehandlungsanwaltschaft (http://www.gleichbehandlungsanwaltschaft.at/site/6431/default.aspx) ihre Beratung und Unterstützung an!

Schutzbestimmungen

Da die Väterkarenz bzw. Elternkarenz gesetzlich klar geregelt ist und Ihnen als Vater dieser Anspruch auch zusteht, genießen Sie in dieser Zeit auch besonderen Schutz und haben Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung (Kinderbetreuungsgeld). Der wohl wichtigste Punkt ist jener, dass Sie während der beantragten und fristgerecht gemeldeten Karenzzeit weder entlassen noch gekündigt werden dürfen.

Dieser Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe der Karenz, frühestens aber vier Monate vor Karenzantritt, und endet vier Wochen nach dem Ende Ihrer Karenzzeit, also spätestens vier Wochen nach dem zweiten Geburtstag Ihres Kindes.

Darüber hinaus gelten auch für Väter die folgenden Punkte (vgl. Mutterschutz und Karenz):

  • Berücksichtigung der Karenzzeit in der Abfertigung Neu
  • Kranken- und Pensionsversicherung
  • Beschäftigung unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze

Papamonat (Die Väterfrühkarenz)

Die Väterkarenz sollte auch nicht mit der sogenannten Väterfrühkarenz verwechselt werden, die in drei verschiedenen Modellen angeboten wird. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine Möglichkeit für Väter, innerhalb der ersten zwei Monate (Mutterschutz) maximal vier Wochen lang unbezahlt Zeit zuhause mit Mutter und Kind zu verbringen. Diese Phase, die ersten Lebenswochen des Neugeboren, ist geprägt von Umstellungen und großen, neuen Eindrücken, die auch Väter in Ruhe und in vollem Umfang genießen können sollten.

Folgende drei Modelle sind möglich:

  • Väterfrühkarenz im öffentlichen Dienst (Burgendland, Wien, Tirol, Vorarlberg, Steiermark, Oberösterreich, Niederösterreich) für maximal vier Wochen, unbezahlt in der Zeit des Mutterschutzes.
  • Väterfrühkarenz im Kollektivvertrag – hier gibt es unterschiedliche Regelungen, zum Teil auch mit bezahlten Papamonat.
  • Unbezahlter Urlaub / Vereinbarte Karenz – Zustimmung des Dienstgebers / der Dienstgeberin erforderlich.

Tipp: Darüber hinaus sieht die neue Regelung des Kinderbetreuungsgeldes, das mit 1.3.2017 in Kraft getretene Kindergeldkonto Neu, ebenfalls einen Papamonat (zwischen 28 – 31 Tage) vor, allerdings mit einer entsprechenden finanziellen Entschädigung. Diese beträgt 700 € – die entsprechenden Details entnehmen Sie unserm Beitrag zum Kinderbetreuungsgeldkonto Neu.

Fazit zur Väterkarenz:

Leider wird die Väterkarenz in Österreich nicht in dem Ausmaß wahrgenommen, wie es für eine gleichberechtigte Gesellschaft wünschenswert wäre. Zwar gibt es auch im Kinderbetreuungsgeldkonto Neu durchaus ambitionierte Versuche, Anreize für eine Väterkarenz zu schaffen, letztendlich werden wohl aber auch diese kaum zu einer großartigen Änderung der aktuellen Situation führen. Natürlich wäre es im Sinne der Familie, der Gleichberechtigung und der Chancenfairness wünschenswert, wenn verstärkt und vermehrt auch Väter die Karenzzeiten in Anspruch nehmen würden – am Ende des Tages müssen aber viele Familien auf das Einkommen achten und Wert legen und dieses bedeutet häufig, dass nur der Mutter die Karenzzeiten in Anspruch nehmen kann und wird!

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Ein Kommentar

  1. Ich arbeite im „öffentlichen Dienst“ in Wien, habe ich Anspruch auf die Vaterfrühkarenz oder hängt es von der Zustimmung des Arbeitgebers ab`?