An sich haben Eltern allein schon mit ihren Kindern genug Arbeit am Hals. Insofern ist es nur menschlich verständlich, dass sich die Lust in Grenzen hält, Informationsbroschüren zu wälzen und Anträge zu stellen. In Sachen Steuern lohnt es allerdings die Mühe, sich über die grundsätzlichen Sparmöglichkeiten ins Bild zu setzen und von den unzähligen Absetz- und Freibeträgen nachhaltig zu profitieren.

Mit einem Steuerausgleich die Familienkassa auffüllen

Familienzuwachs: Kinderabsetzbetrag und Kinderfreibetrag

Naturgemäß verändern die Erstgeborenen das Leben der Eltern von Grund auf. Neben dem steuerfreien Wochengeld, dem Karenzgeld und der steuerfreien Familienbeihilfe ist vor allem die jährliche Arbeitnehmerveranlagung eine wirksame Möglichkeit, das Familienbudget zu entlasten.

Kinderabsetzbetrag

Alle Steuerpflichtigen, die Familienbeihilfe beziehen, haben Anspruch auf den monatlichen Kinderabsetzbetrag in Höhe von 58,40 Euro. Er ist nicht gesondert zu beantragen, sondern wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausgezahlt. Auch bei keiner oder einer nur geringen Steuerleistung erfolgt die Auszahlung.

Kinderfreibetrag und Kinderbetreuung

Der Kinderfreibetrag war bis 2018 gültig und wird mit dem Familienbonus Plus nicht mehr ausbezahlt.

Heranreifende Kinder: Steuererleichterungen bei auswärtiger Ausbildung und Auslandsaufenthalt

Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes

Für jedes angefangene Monat der Berufsausbildung ihres Kindes können Eltern einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 110 Euro von der Steuerbemessungsgrundlage abziehen. Entscheidend für die Anspruchsberechtigung ist die Entfernung der Ausbildungsstätte vom Wohnort.

  • Der Freibetrag winkt in jedem Fall, wenn im Umkreis von 80 Kilometern keine adäquate Ausbildungsstätte verfügbar ist.
  • Ist die Ausbildungsstätte weniger als 80 Kilometer vom Wohnort entfernt, ist die Steuervergünstigung nur dann ein Thema, wenn das schnellste öffentliche Verkehrsmittel für die Wegstrecke mehr als eine Stunde braucht oder die tägliche Hin- und Rückfahrt nach dem Studienförderungsgesetz unzumutbar ist.
  • Finden Schüler und Lehrlinge im Umkreis von 25 Kilometern keine angemessene Ausbildungsmöglichkeit und wohnen am Ausbildungsort in einer Zweitunterkunft, haben ihre Eltern ebenso Anspruch auf den Steuerfreibetrag.

Tipp am Rande: Lehrlinge tun gut daran, jährlich die Arbeitnehmerveranlagung zu machen. Bei einer Negativsteuer gibt es nämlich vom Staat eine Gutschrift.

Auslandsaufenthalt eines Kindes

Sieht die Ausbildung des Kindes einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt vor, verlieren die Eltern in dieser Zeit ihren Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag nicht.

Arbeitnehmerveranlagung: Das Formular ausfüllen – einfacher geht’s online (finanzonline.bmf.gv.at)

Mehrere Kinder: Mehrkindzuschlag ab dem 3. Kind

Den Mehrkindzuschlag gibt es erst ab dem 3. Kind. Beantragt wird er über die Arbeitnehmerveranlagung. Gesetzt den Fall, dass das gemeinsame Jahreseinkommen der Eltern 55.000 Euro nicht übersteigt, belohnt der Staat die Familienbeihilfenbezieher für das dritte und jedes weitere Kind mit je 20 Euro monatlich. Summiert werden die Einkommen der Eltern ausschließlich dann, wenn sie im laufenden Kalenderjahr mehr als 6 Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Alleinverdiener: Rahmenbedingungen des Alleinverdienerabsetzbetrags

Voraussetzung

Alleinverdiener sind Steuerpflichtige, die wenigstens 6 Monate im betreffenden Kalenderjahr mit einem Partner zusammenleben und mindestens ein Kind haben, für das zumindest 6 Monate Familienbeihilfe bezogen wird. Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag besteht auch dann, wenn die Einkünfte des Partners 6.000 Euro im Jahr nicht überschreiten. Bei der Berechnung der Zuverdienstgrenze wird das Wochengeld mit einbezogen, während steuerfreie Einnahmen wie Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Unterhaltszahlungen, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe außen vor bleiben. Wer keine Lohnsteuer bezahlen muss, weil er weniger als 1.260 Euro verdient oder Arbeitslosengeld bezieht, erhält den Alleinverdienerabsetzbetrag über die Arbeitnehmerveranlagung als Negativsteuer erstattet.

Höhe

Der Alleinverdienerabsetzbetrag beträgt bei einem Kind pro Jahr 494 Euro, bei zwei Kindern 669 Euro und bei drei Kindern 889 Euro. Dieser Betrag erhöht sich bei jedem weiteren Kind um 220 Euro.

Beantragung

Zur Inanspruchnahme des Alleinverdienerabsetzbetrags muss der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrags durch Formular E 30 bestätigen. Diese Erklärung hat der Arbeitgeber in das Lohnkonto aufzunehmen. Allfällige Änderungen der persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers sind dem Arbeitgeber innerhalb eines Monats bekanntzugeben. Nach Ablauf des Kalenderjahres ist es möglich, den Alleinverdienerabsetzbetrag im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Auch wenn der Arbeitgeber bereits im Laufe des Jahres über den Alleinverdienerabsetzbetrag informiert wurde, ist das Finanzamt bei der Arbeitnehmerveranlagung explizit davon in Kenntnis zu setzen.

Alleinerzieher: Rahmenbedingungen des Alleinerzieherabsetzbetrags

Voraussetzung

Alleinerziehend sind alle mit wenigstens einem Kind, die im betreffenden Kalenderjahr nicht länger als 6 Monate in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung leben und für ihr Kind zumindest 6 Monate den Kinderabsetzbetrag erhalten. Bei einem Verdienst unter 1.260 Euro oder im Fall des Bezugs von Arbeitslosengeld kommen Alleinerziehende in den Genuss des Alleinerzieherabsetzbetrags über die Negativsteuer der Arbeitnehmerveranlagung.

Höhe

Alleinerziehenden stehen bei einem Kind 494 Euro als jährlicher Absetzbetrag zu, bei zwei Kindern 669 Euro und bei drei Kindern 889 Euro. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 220 Euro.

Beantragung

Nicht anders als der Alleinverdienerabsetzbetrag ist der Alleinerzieherabsetzbetrag mittels des Formulars E 30 beim Arbeitgeber im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu beantragen. Ändern sich die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers, hat er davon seinen Arbeitgeber innerhalb eines Monats in Kenntnis zu setzen. Der Alleinerzieherabsetzbetrag darf nach Ablauf des Kalenderjahres in der Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Auch hier gilt: Das Finanzamt muss über den Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag ausdrücklich informiert werden.

Unterhalt: Unterhaltsabsetzbetrag für Kinder im In- und Ausland

Wer nachweislich gesetzlichen Unterhalt für ein Kind in einem anderen Haushalt zahlt, hat Anspruch auf einen Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 29,20 Euro monatlich für das erste Kind, von 43,80 Euro monatlich für das zweite Kind und von 58,40 Euro monatlich für jedes weitere Kind. Falls die im schriftlichen Vergleich festgesetzten Alimente nicht vollständig bezahlt werden, sind wenigstens die Regelbedarfssätze zu leisten, um Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag zu haben.

Zudem darf für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen werden und muss das Kind zwingend in Österreich, Liechtenstein, Island, Norwegen, in der Schweiz oder in einem EU-Land leben. Für ein unterhaltsberechtigtes Kind, das sich außerhalb der genannten Länder aufhält, darf monatlich ein Wert von 50 Euro oder der halbe Unterhalt als Absetzbetrag veranschlagt werden. Geltend gemacht wird der Unterhaltsabsetzbetrag nach Ablauf des Kalenderjahres in der Arbeitnehmerveranlagung beziehungsweise der Einkommensteuererklärung.

Gesundheit: Absetzbeträge bei Krankheit und Behinderung

Krankheit

Naturgemäß sind Steuerentlastungen im Gesundheitsbereich immer ein Thema. Krankheitskosten gelten als außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt und sind steuerabzugsfähig.

Wenn sich der erkrankte Partner die Krankheitskosten nicht leisten kann, ist es möglich, diese zu übernehmen und in der Arbeitnehmerveranlagung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Fallen Kosten für eine spezielle Diätverpflegung an, sind auch sie abzugsfähige Krankheitskosten. Nicht anders verhält es sich mit einer aus medizinischen Gründen notwendigen Kur. Ist sie zur Überwindung einer Krankheit unerlässlich, sind auch die Kurkosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Endlich vermindern bei Pflege- oder besonderer Betreuungsbedürftigkeit als außergewöhnliche Belastung die Kosten für ein Pflege- oder Altenheim das zu versteuernde Einkommen. Erfolgt die Pflege des Partners oder der Eltern hingegen in den eigenen vier Wänden, dürfen die Kosten für Pflegepersonal, Hilfsmittel und Vermittlungsorganisation steuerlich geltend gemacht werden.

Behinderung

Ein Kind wird ab einer Behinderung von 25 % als behindert eingestuft. Die Steuervorteile, die sich in diesem Fall ergeben, sind:

  • Jahresfreibetrag von 75 Euro bis 243 Euro je nach Grad der Behinderung
  • Berücksichtigung pauschaler Freibeträge für Diätverpflegung und der Kosten für Behindertenhilfsmittel ohne Selbstbehalt

Ab einer Behinderung von 50 % stehen den Eltern des behinderten Kindes die folgenden Steuervergünstigungen zu:

  • die erhöhte Familienbeihilfe
  • ein monatlicher Pauschalfreibetrag von 262 Euro abzüglich des Pflegegelds
  • bis zum 16. Lebensjahr des Kindes zusätzlich absetzbare Kinderbetreuungskosten in Höhe von maximal 2.300 Euro

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