Werdende Mütter genießen in Österreich besonderen Schutz. Dieser gilt während der gesamten Schwangerschaft, insbesondere in der Arbeitszeit, aber vor allem auch in den acht Wochen vor dem ermittelten Geburtstermin, sowie acht Wochen nach der Geburt selbst. Kurz vor und kurz nach der Geburt dürfen schwangere Frauen und Jungmütter natürlich keiner Beschäftigung nachgehen, in dieser Zeit erhalten diese als Lohnersatz das sogenannte Wochengeld. Auch der Versicherungsschutz ist weiterhin gegeben.
Aber auch über die Zeit des Mutterschutzes hinaus haben Frauen in Österreich die Möglichkeit, zuhause bei ihren Kindern zu bleiben, ohne ihren Versicherungsschutz (Kranken- und Pensionsversicherung) einbüßen zu müssen. Hier wird eine Karenzzeit beantragt und mit dem Dienstgeber / Arbeitgeber vereinbart, die auch einen Kündigungsschutz zur Folge hat. Anstelle des Wochengeldes tritt nun das Kinderbetreuungsgeld, welches mit 1.3.2017 im flexiblen Kinderbetreuungsgeldkonto neu geregelt wurde.
Wie Sie als werdende Mutter, zusammen mit dem Vater, den Mutterschutz und die Karenz beantragen und erhalten können, erfahren Sie in den folgenden Zeilen. Wir erläutern Ihre Ansprüche und machen Sie auf wichtige Anträge, Fristen und Sonderregelungen aufmerksam.
Der Mutterschutz / die Mutterschutzbestimmungen
Der Mutterschutz wird häufig rein auf die Schutzzeit rund um den Geburtstermin reduziert, die Mutterschutzbestimmungen greifen aber mit der Meldung der Schwangerschaft an den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin. Grundsätzlich sollte dies so früh als möglich bekannt gegeben werden, damit die Mutterschutzbestimmungen auch voll umfänglich greifen können. In jedem Fall muss bis 12 Wochen vor Geburt der errechnete Geburtstermin dem Dienstgeber / der Dienstgeberin mitgeteilt worden sein.
Der Mutterschutz gilt vornehmlich für folgende Personengruppen:
- Angestellte
- Arbeiterinnen
- Lehrlinge
- Heimarbeiterinnen
- Hausgehilfinnen und Hausangestellte
- Landeslehrerinnen
- Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
- Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes
Wichtig: Naturgemäß sind Selbstständige und Unternehmerinnen vom Mutterschutz ausgenommen!
Das Mutterschutzgesetz gilt im Übrigen unabhängig von der Staatsbürgerschaft, der Dauer des Dienstverhältnisses und dem Ausmaß der Beschäftigung. Somit ist zu sagen, dass alle jene Frauen, die unter die oben genannten Arbeitsgruppen fallen und in Österreich beschäftigt sind, im Falle einer Schwangerschaft auch durch den Mutterschutz abgesichert sind.
Was regeln die Mutterschutzbestimmungen genau?
Die Mutterschutzbestimmungen treten, wie bereits erwähnt, ab Meldung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber / die Arbeitgeberin in Kraft. Die Schutzfunktionen, die dieser nun erwirkt, erstrecken sich über die Dauer der gesamten Schwangerschaft, sowie über die ersten acht Wochen nach der Geburt des Kindes / der Kinder. Im Anschluss daran greift die Karenz. Insbesondere schützt dieser natürlich neben der werdenden Mutter auch das noch ungeborene Kind.
Zu den zentralen Schutzfunktionen und Aufgaben zählen unter anderem:
- Die Schutzfrist – der klassische Mutterschutz
- Kündigungsschutz
- Wochengeld
- Die Karenz / Die Elternkarenz
Die Schutzfrist – der klassische Mutterschutz
Die Schutzfrist tritt acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin in Kraft und kommt einem Arbeitsverbot für die werdende Mutter gleich. Diese Schutzfrist dauert auch nach der Geburt weitere acht Wochen an. Sollte die Geburt früher als errechnet eintreten, wird die Schutzfrist nach der Geburt um jene Anzahl an Tagen verlängert, die das Kind früher zur Welt kam. Umgekehrt kann auch, bei entsprechendem Attest des Amtsarztes, die Schutzfrist früher eintreten – dies kommt einem verfrühten Arbeitsverbot zum Schutz der Mutter und des ungeborenen Kindes gleich.
Achtung: Bei Fehlgeburten, Kaiserschnitt oder Mehrlingsgeburten beträgt die Schutzfrist nach der Geburt mindestens 12 Wochen!
Arbeitsverbote
Die Liste der Arbeitsverbote ist vergleichsweise lang und ist streng geregelt. Der Dienstgeber / die Dienstgeberin muss hier eine Reihe von Aufgaben und Punkten erfüllen, die dem Schutz der werdenden Mutter und dem noch ungeborenen Kind dienen – in erster Linie darf diese nicht überanstrengt werden, sie muss auch ausreichend Möglichkeiten vorfinden, um sich ausruhen zu können (z.B. Liegemöglichkeit). Einige Verbote lauten wie folgt:
- Keine Überstunden
- Maximal 9 Stunden am Tag
- Maximal 40 Stunden die Woche
- Keine Sonn- und Feiertagsarbeit
- Keine Nacharbeit zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens
- Keine Akkord- oder akkordähnlichen Arbeiten (Fließband)
- Keine Arbeiten, bei denen regelmäßig ohne mechanische Hilfe Lasten über 5 kg gehoben werden müssen
- Keine Arbeit mit Gesundheitsgefährdenden Stoffen
- Und einiges mehr! (Die Liste ist, wie erwähnt, nicht vollständig, zudem sind von Arbeit zu Arbeit, von Frau zu Frau auch Sonderregelungen möglich.)
Kündigungsschutz
Frauen, die ihre Schwangerschaft gemeldet haben, unterstehen auch einem besonderen Kündigungsschutz. Dieser schützt sie in erster Linie vor ungerechtfertigten Kündigungen, sowie vor Diskriminierung. Zeitlich setzt dieser mit der Meldung der Schwangerschaft ein und endet vier Monate nach der Entbindung. Gewisse Sonderfälle können natürlich auch hier eintreten, aber auch diese sind explizit geregelt und bieten der werdenden Mutter eine bestmögliche gesundheitliche und finanzielle Absicherung.
Wochengeld
Da Sie in der Schutzfrist nicht arbeiten dürfen und können, erhalten Sie zum Ausgleich in dieser Zeit das sogenannte Wochengeld. Dieses müssen Sie beim zuständigen Krankenversicherungsträger ab der achten Woche (oder dem Eintritt in die Schutzfrist) beantragen, dafür benötigen Sie:
- Arbeits- bzw. Entgeltbestätigung
- Gegebenenfalls Nachweis an bezogenen Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
- Arztbestätigung des errechneten Geburtstermins
- Gegebenenfalls ein Freistellungszeugnis
- Geburtsurkunde des Kindes (nach der Geburt)
- Gegebenenfalls Bescheinigung über Mehrlingsgeburt, Kaiserschnitt oder Frühgeburt
Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein überwiesen, die Höhe errechnet sich am Nettoeinkommen der letzten drei Monate. Auch geringfügig beschäftigte erhalten einen gewissen Fixbetrag, ebenso wie es eine Reihe weiterer Sonderfälle gibt, die hier gesondert erläutert werden.
Die Karenz / Die Elternkarenz
Die Karenz oder auch Elternkarenz beschreibt jenen Anspruch, der eine Freistellung von der Arbeitszeit bei gleichzeitigem Entfall auf das Arbeitsentgelt vorsieht. Dieser Anspruch muss vom Dienstgeber / der Dienstgeberin gewährleistet werden, da es einen entsprechenden Rechtsanspruch darauf gibt. Die Dauer ist auf zwei Jahre begrenzt und beginnt mit dem Ende der Schutzfrist und erstreckt sich längstens bis einen Tag vor dem zweiten Geburtstag des betreffenden Kindes. Die Karenz muss aber mindestens für zwei Monate in Anspruch genommen werden.
Welchen Schutz / Was bietet die Elternkarenz?
Die Elternkarenz ähnelt von ihrer Funktion her den Mutterschutzbestimmungen. Personen, die eine Karenzzeit beantragen, sind in dieser Zeit arbeitsrechtlich durch Entlassungs- und Kündigungsschutz abgesichert. Das Kinderbetreuungsgeld, welches Sie zusammen mit der Kinderbeihilfe beziehen, wird häufig mit der Karenz gleich gesetzt, hat aber streng genommen damit nichts zu tun und ist ein eigenes Modell.
Allerdings sollten Sie die Karenzzeit und den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes aufeinander abstimmen. Sofern Sie sich für eine Laufzeit über zwei Jahre hinweg entscheiden, müssen Sie dies auch mit Ihrer Karenz und Ihrem Dienstgeber / Ihrer Dienstgeberin akkordieren, da Sie vom Gesetz her nur Anspruch auf zwei Jahre Karenz haben. Sofern Sie hier die Laufzeit auf bis zu drei Jahre ausdehnen möchten, müssen Sie dies frühzeitig klären und auch schriftlich festhalten und dokumentieren.
Entscheidend ist auch, dass in der Karenz das Dienstverhältnis aufrecht erhalten bleibt, allerdings als neutrale Zeit gewertet wird (betrifft unter anderem Gehaltsvorrückungen). Je nach Kollektivvertrag können hier auch andere Regelungen gelten bzw. zum Tragen kommen. Sofern Sie unter die Regelung der Abfertigung Neu fallen, werden die Karenzzeiten berücksichtigt. Darüber hinaus ist eine Beschäftigung zulässig, welche die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Diese Beschäftigung muss nicht bei jenem Dienstgeber / jener Dienstgeberin durchgeführt werden, welcher / welche die Karenz ermöglich hat.
Zudem sind Sie in der Karenzzeit versichert, die Kranken- und Pensionsversicherung läuft allerdings parallel zum gewählten Modell des Kinderbetreuungsgeldes (bis maximal 48 Monate pro Kind).
Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Bezug von Kinderbetreuungsgeld sowie Kinderbeihilfe
- Mögliche Verlängerung der Karenzzeit auf drei Jahre nach Absprache und schriftlicher Rückversicherung
- Berücksichtigung der Karenzzeit in der Abfertigung Neu
- Kranken- und Pensionsversicherung
- Dienstverhältnis bleibt aufrecht erhalten – neutrale Zeit
- Beschäftigung unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze
Meldung und Inanspruchnahme der Karenz
Die gesetzliche Karenzzeit von zwei Jahren kann von beiden Eltern in Anspruch genommen werden, insgesamt sind drei Teilkarenzzeiten möglich. Jeder dieser drei Blöcke muss mindestens zwei Monate lang sein. Auch eine gleichzeitige Inanspruchnahme ist für einen Monat lang möglich, nämlich zum Zeitpunkt des ersten Karenzwechsels (siehe dazu analog Kinderbetreuungsgeldregelung!). Dadurch verkürzt sich die Gesamtzeit zum Ende hin um ein Monat.
Die Meldung der Karenz und Karenzeit unterliegt zudem festen Regeln und Fristen, die wie folgt aussehen:
- Möchte die Mutter direkt im Anschluss an die Schutzfrist in Karenz gehen, so muss die Meldung noch innerhalb der Schutzfrist an den Dienstgeber / die Dienstgeberin erfolgen.
- Plant der Vater direkt im Anschluss an die Schutzfrist in Karenz zu gehen, muss die Meldung spätestens 8 Wochen nach der Geburt erfolgen.
- Wenn der zuerst betreuende Elternteil keinen Anspruch auf Karenz hat, muss der andere Elternteil bis spätestens drei Monate vor Karenzantritt dem Arbeitgeber/in Dauer und Beginn der eigenen Karenz bekannt geben.
- Geteilte Karenz: Der Elternteil, der die nächstfolgende Karenzzeit übernimmt, muss diese spätestens drei Monate vor Ende des aktuell laufenden Karenzteils melden.
- Beträgt die erste Karenzzeit, direkt folgend an die Schutzfrist, weniger als drei Monate, so muss die darauf folgende, zweite Karenzzeit noch während der Schutzfrist gemeldet werden.
- Verlängerung der Karenzzeit: Beide Elternteile können eine Verlängerung der Karenzzeit beantragen; dies muss drei Monate vor Ende der aktuellen Karenzzeit erfolgen. Bei einer Karenzzeit von weniger als drei Monaten beträgt die Meldefrist zwei Monate vor Ablauf der Karenzzeit.
Darüber hinaus gibt es die eine oder andere Sonderregelung, etwa das Aufschieben der Karenz. So können beide Elternteile drei Monate Ihrer Karenz später wahrnehmen, spätestens bis zum 7. Geburtstag Ihres Kindes.
Wichtig: Beachten Sie hier auch die Sonderregelungen bezüglich der Elternteilzeit!
Achtung: Wenn Sie den Wiederantritt Ihrer Beschäftigung nach dem Ablauf der Karenzzeit nicht wahrnehmen, ist dies mitunter ein Entlassungsgrund!
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